Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Grundvereinbarungen:
§ 1 Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer liefert ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Jede Nachbestellung, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Vertrages war, gilt als gesonderter neuer Auftrag und nicht als Erweiterung oder Abänderung des Ursprungsauftrags. Diese zusätzlich vereinbarten Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Sofern nicht bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsküchen und / oder -geräte.
§ 2 Preisanpassung
(1) Sollten sich bei langfristigen Bestellungen (ab 4 Monaten zwischen Vertragsabschluss und gewünschtem Liefertermin) für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten aufgrund Preis-steigerungen bei Hersteller / Lieferant infolge Erhöhung der Energie- und Rohstoffpreise ergeben, die bei Bestellung noch nicht absehbar waren, so hat der Auftraggeber, sofern es diesem zumutbar ist, diese zu 50 % zu tragen.
(2) Für den Fall, dass bei vorbenannten langfristigen Bestellungen in den dort aufgezählten Fällen eine Senkung der Kosten eingetreten ist, so werden diese in gleichem Maße wie eine Steigerung an den Auftraggeber weitergegeben.
(3) Bei einer Preisanpassung hat der Auftraggeber ein Recht auf Offenlegung der betroffenen Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Auftragnehmers. Bei Erhöhungen, die deutlich über der Steigerung der Lebenshaltungskosten liegen, hat der Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt.
§ 3 zulässige Abweichungen
Handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen gegenüber den Ausstellungsküchen / Mustern, wie Strukturunterschiede, Trübungen, Äderungen, Poren, offene Stellen, Einschlüsse, Risse und Quarzadern in Naturstein-Arbeitsplatten sowie Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten, sofern sie natur-bedingt sind. Auch handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer vorliegt.
§ 4 Lieferfrist
(1) Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftrag-geber eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des Eingangs des Schreibens mit dem der Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug setzt, falls eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist vorliegt, mit deren Ablauf - zu gewähren, im Höchstfall jedoch nicht mehr als 14 Tage. Liefert der Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(2) Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei seinen Vorlieferanten die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere Streiks, Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden sowie angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers beim Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgt. Sollte es sich hierbei um eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist handeln, so beginnt die zu setzende Nachfrist mit deren Ablauf.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Hinsichtlich der Möglichkeit des Rücktritts für den Auftragnehmer gelten die Regelungen des § 9 dieser AGB.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Weitergabe der Ware an Dritte auf den Eigentums-vorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
(4) Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern (2) und (3) festgelegten Verpflichtungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurück-zutreten und die Ware heraus zu verlangen.
§ 6 Gewährleistungsrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter Beachtung abweichender Regelungen in den vorliegenden AGB.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten die §§ 377, 378 HGB. Die Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen eines Mangels verjähren dann in einem Jahr nach Ablieferung der Sache.
(3) Soweit für die Mängelbeseitigung eine Neubestellung von Teilen beim Hersteller erforderlich ist, wird deren Lieferfrist bei der Berechnung der angemessenen Frist angemessen berücksichtigt. Die voraussichtlichen Lieferfristen sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden an den Verkaufsgegenständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, den Einbau von Geräten des Auftraggebers / eines Dritten, durch starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht bzw. durch andere Temperatur- / Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, es sei denn, es liegt eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer vor. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Mitverschuldens bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
(2) Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für Schäden des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe eine Kardinal- oder sonstige wesentliche Vertragspflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen, des weiteren nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Soweit keine der vorstehenden Pflichtverletzungen vorliegt, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
§ 8 Verzug
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche verpflichtet, dem Auftragnehmer die angemessenen anfallenden Lagerkosten zu vergüten. Sofern der Auftragnehmer die Ware im eigenen Lager einlagert, erhält er die üblichen Lagerkosten. Dem Auftraggeber ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§ 9 Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nach Vertragsabschluss objektiv unmöglich wird, weil der Hersteller mit dem der Auftragnehmer ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Auftragnehmer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Nachweis zu erbringen, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die genannten Umstände unverzüglich zu benachrichtigen. Des Weiteren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die bereits erbrachten Gegenleistungen zu erstatten.
(2) Des Weiteren ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung berechtigt, wenn vom Auftraggeber falsche Angaben über dessen Kreditwürdigkeit gemacht wurden oder objektive Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit entstanden sind, sofern nicht der Auftraggeber bereits vollumfänglich geleistet hat. Dies gilt insbesondere in Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder der Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Für den Fall eines Teilrücktritts sind bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche. Vor dem Rücktritt hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Vorauszahlung bzw. Erbringung einer ausreichenden Sicherheit einzuräumen.
§ 10 pauschalierter Schadensersatz
Soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen kann, beläuft sich der zu ersetzende Schadensbetrag pauschal auf 25% der Nettoauftragssumme, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wert-minderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§ 11 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder bestrittenen jedoch entscheidungsreifen Gegenforderung oder rechtskräftig festge-stellten Gegenforderung statthaft.
(2) Im Falle des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist dieses der Höhe nach auf das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beschränkt.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
II. Zusätzliche Vereinbarungen für die Bestellung / Inauftraggabe von Einbauküchen:
§ 1 Vertragsanpassung
(1) Die Küchenplanung und Angebotserstellung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber übergebenen Baupläne und angegebenen Maße bzw. aufgrund der vom Auftragnehmer erstellten und durch den Auftraggeber geprüften und bestätigten Installationspläne. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der von ihm übergebenen Baupläne und angegebenen Maße bzw. der vom Auftragnehmer erstellten und an den Auftraggeber überreichten Installationspläne.
(2) Ergibt sich nach Feststellung des genauen Raummaßes die Unrichtigkeit der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Maße, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und werden hierdurch Änderungen der einzubauenden Möbel / Einrichtungen erforderlich, die zu Mehrungen hinsichtlich des Umfangs des Liefergegenstandes und / oder des Montage-aufwandes führen, so sind die Parteien verpflichtet, bezüglich des Mehraufwandes eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu vereinbaren. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Umsetzung der vom Auftragnehmer erstellten und durch den Auftraggeber geprüften und bestätigten Installationspläne nicht möglich ist und zu zusätzlichen, nicht vertragsgegen-ständlichen Installationen der Elektro- und Sanitärleitungen führt oder Änderungen der einzubauenden Möbel / Einrichtungen erforderlich macht. Weitergehende Schadensersatz-ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ein etwaiges Mitver-schulden des Auftragnehmers ist hierbei zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über sämtliche sichtbaren / unsichtbaren Leitungen (Elektro, Heizung, Sanitär etc.) im Bereich der Einbau-küche zu informieren. Sollte diese Information unterbleiben oder fehlerhaft sein, ist der daraus entstehende Schaden dem Auftragnehmer zu ersetzen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist, insoweit ihm ein (Mit-)Verschulden nicht vorwerfbar ist, ausgeschlossen.
§ 2 notwendige Nachbestellungen
Sollte es zum Einbau von Nachbestellungen erforderlich oder zweckmäßig sein, dass gewisse Arbeiten zur Erfüllung dieses Vertrages nicht ausgeführt werden, so berechtigt deren Nichtausführung nicht zur Verweigerung der Abnahme, so dass hierdurch die Fälligkeit der Vergütung aus diesem Vertrag nicht gehindert wird. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, von der geschuldeten Vergütung einen Betrag in Höhe des Wertes der noch nicht erbrachten Leistung aus diesem Vertrag einzubehalten.
§ 3 Rücktritt
Im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine pauschale Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 25% der Nettoauftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch des Auftragsnehmers überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag ist. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ihm ein höherer Anspruch zusteht.